Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer

Produkt 16.01 - Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen

Beschlussvorschlag:

Der Hebesatz der Gewerbesteuer wird zum 01.01.2024 zur strukturellen Verbesserung der Einnahmeseite im Haushalt der Stadt Wülfrath von derzeit 440 auf 475 Punkte angehoben.

Begründung:

Während in der Vergangenheit der Hebesatz der Grundsteuer B mehrfach erhöht wurde, blieb der Hebesatz der Gewerbesteuer auf gleichbleibendem Niveau.

Eine Anhebung der Grundsteuer B erfolgte:

- im Jahr 2018 um 45 Punkte auf 465,

- im Jahr 2019 um 65 Punkte auf 530,

- im Jahr 2021 um 85 Punkte auf 615.

Rückwirkend zum 01.01.2024 ist erneut ein Anstieg um 105 Punkte auf 720 geplant, um die Einnahmeseite des Haushalts der Stadt Wülfrath zu verbessern. Zum jetzigen Zeitpunkt sind bereits weitere Anhebungen des Hebesatzes für die Grundsteuer B vorgesehen:

- im Jahr 2026 um 40 Punkte auf 760,

- im Jahr 2027 um 30 Punkte auf 790,

- im Jahr 2028 um 20 Punkte auf 810,

sowie eine kontinuierliche Anhebung um jährlich 10 Prozentpunkte ab dem Jahr 2029 bis zum Jahr 2034.

Eine Anhebung des Hebesatzes der Gewerbesteuer von derzeit 440 auf 475 Prozentpunkte ist erst ab 2029 geplant. 

Da die Ausgabenseite wenig Spielraum für Kürzungen lässt, ist eine Verbesserung auf der Einnahmenseite unumgänglich. 

Unter den aktuellen finanziellen Herausforderungen der Stadt Wülfrath ist aus Sicht der Ratsfraktion DIE LINKE/Wülfrather Liste eine moderate Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes von 35 Punkten auf 475 zum 01.01.2024 nicht nur vertretbar sondern auch geboten.

Wie alle Gemeindesteuern dient auch die Gewerbesteuer der Finanzierung der öffentlichen Daseinsvorsorge und öffentlicher Dienstleistungen (z.B. Kindertageseinrichtungen, örtliche Infrastruktur usw.). Hiervon profitieren auch ortsansässige Unternehmen.

Je nach Organisationsform gelten für Unternehmen unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften zahlen bis zu einem Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Absatz 1 Satz 3 GewStG) keine Gewerbesteuer. Zudem existiert für Kleinunternehmen und Selbständige die Möglichkeit, die Einkommenssteuer mit der Gewerbesteuer zu verrechnen. Die Auswirkungen auf kleine Gewerbetreibende sind also gering bzw. gar nicht vorhanden.

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